Fundstelle GVBl. 2013 S. 376

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Gesetz

2211-2-WFK

  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen
2211-2-WFK

Gesetz
zur Reform der Hochschule für Politik München

Vom 24. Juni 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über die Hochschule für Politik München (BayRS 2211-2-WFK), zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Gesetz
über die Hochschule für Politik München
(HfP-Gesetz – HfPG)“.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Abs. 1 und Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Hochschule für Politik München – Bavarian School of Public Policy (Hochschule für Politik) ist eine institutionell selbstständige Einrichtung an der Ludwig-Maximilians-Universität München (Universität München).“

b)
Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) 1Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gilt die Hochschule für Politik als Einrichtung der Universität München; im Übrigen handelt sie selbstständig nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung ergangenen oder noch ergehenden Bestimmungen. 2Zu den Einrichtungen und sonstigen Angeboten der Universität München einschließlich der Studienangebote und zu den Angeboten der Virtuellen Hochschule Bayern haben die Studierenden der Hochschule für Politik unter denselben Voraussetzungen Zugang wie die Studierenden der Universität München. 3Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG), das Bayerische Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG), das Bayerische Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG), die zu ihrer Ausführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen einschließlich der Satzungen der Universität München und die für die Universität München geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind auf die Hochschule für Politik nur insoweit anwendbar, als dies in Rechtsvorschriften ausdrücklich bestimmt wird.

(3) 1Die Hochschule für Politik nimmt ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Staatsministerium) wahr. 2Soweit nicht dieses Gesetz oder die haushaltsrechtlichen Bestimmungen weiter gehende Mitwirkungs- oder Aufsichtsrechte des Staatsministeriums vorsehen, gelten Art. 74 Abs. 1 und 3 und Art. 75 BayHSchG sinngemäß.“

3.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschule“ die Worte „für Politik“ eingefügt.

bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Diese Aufgabe erfüllt sie insbesondere durch

1.
die Einrichtung von Studiengängen der Politischen Wissenschaft, die den Erwerb des Bachelor- und Mastergrades ermöglichen,

2.
die Einrichtung von speziellen weiterbildenden Studien im Sinn des Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG,

3.
anwendungsorientierte Politikberatung,

4.
eigenständige wissenschaftliche Forschung,

5.
Veranstaltungen zur politischen Bildung und staatsbürgerlichen Erziehung.“

cc)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Hochschule“ die Worte „für Politik“ eingefügt.

dd)
Satz 5 erhält folgende Fassung:

5Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird sie unter Wahrung ihrer selbstständigen Stellung (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2) von der Universität München unterstützt und gefördert.“

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Für das Studium nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gelten Art. 10 Abs. 4 sowie Art. 54 bis 63 BayHSchG sinngemäß. 2Die Studienangebote sind unter Berücksichtigung von Art. 56 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BayHSchG zu organisieren. 3Für das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden keine Gebühren erhoben. 4Für das Studium in einem sonstigen Masterstudiengang können Gebühren erhoben werden, deren Höhe nach dem Aufwand der Hochschule für Politik und nach der Bedeutung der Leistung für die Studierenden zu bemessen ist; das Nähere regelt die Grundordnung.“

4.
Art. 3 wird durch folgende neue Art. 3 bis 7 ersetzt:

„Art. 3

Die Organe der Hochschule für Politik sind:

1.
der Rektor oder die Rektorin (Art. 4),

2.
der Senat (Art. 5),

3.
der Hochschulbeirat (Art. 6),

4.
der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin (Art. 7).


Art. 4

(1) 1Der Rektor oder die Rektorin leitet die Hochschule für Politik und vertritt sie. 2Er oder sie führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Senats und des Hochschulbeirats. 3In unaufschiebbaren Angelegenheiten trifft er oder sie, unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Organe, die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 4Er oder sie ist zu allen Sitzungen aller Gremien – auch denen er oder sie nicht angehört – unter Angabe der Tagesordnung einzuladen und hat das Recht, an jeder Sitzung mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit über die Arbeit jedes dieser Gremien zu unterrichten. 5Von allen Beschlüssen ist er oder sie unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 6Er oder sie ist berechtigt und verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen zu beanstanden und ihren Vollzug auszusetzen. 7Weigern sich Organe, Gremien oder Mitglieder der Hochschule für Politik, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, ist er oder sie zur Vornahme der notwendigen Maßnahmen berechtigt und verpflichtet. 8Einmal jährlich erstattet er oder sie dem Hochschulbeirat einen Rechenschaftsbericht.

(2) 1Der Rektor oder die Rektorin wird vom Hochschulbeirat in geheimer Wahl gewählt. 2Wählbar ist, wer hauptberuflich Professor oder Professorin (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG) an einer Universität im Geltungsbereich des Bayerischen Hochschulgesetzes ist oder eine vergleichbare Rechtsstellung an einer anderen Hochschule innehat oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. 3Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. 4Der Rektor oder die Rektorin ist hauptamtlich tätig. 5Er oder sie steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Hochschule für Politik; soweit er oder sie Professor oder Professorin an einer staatlichen Hochschule des Freistaates Bayern ist, wird er oder sie zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben an der Hochschule für Politik beurlaubt.

(3) Das Nähere, einschließlich der Zuständigkeiten des Rektors oder der Rektorin zur Erteilung von Weisungen, regelt die Grundordnung; sie kann auch eine abweichende Amtszeit vorsehen, die Zulässigkeit der Wiederwahl begrenzen und die Voraussetzungen bestimmen, unter denen eine Abwahl möglich ist.


Art. 5

(1) Der Senat

1.
beschließt die von der Hochschule für Politik zu erlassenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Grundordnung,

2.
berät über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studienangeboten,

3.
beschließt über das Lehrangebot und stellt es im Zusammenwirken mit dem Rektor oder der Rektorin nach näherer Maßgabe der Grundordnung sicher,

4.
wirkt nach näherer Maßgabe des Art. 8 bei der Berufung oder Bestellung der Mitglieder des Lehrkörpers mit,

5.
beschließt in weiteren in der Grundordnung zu regelnden Angelegenheiten,

6.
beschließt in Angelegenheiten, für die ein anderes Organ nicht zuständig ist.

(2) 1Dem Senat gehören an:

1.
die Professoren und Professorinnen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1,

2.
weitere, von der Universität München entsandte Professoren und Professorinnen,

3.
gewählte Vertreter und Vertreterinnen der Lehrbeauftragten nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 2, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 und der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

4.
gewählte Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden,

5.
der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule für Politik.

2Art. 39 BayHSchG gilt sinngemäß.

(3) Das Nähere regelt die Grundordnung; sie kann für die Professoren und Professorinnen ein mehrfaches Stimmrecht vorsehen und muss gewährleisten, dass auf die Professoren und Professorinnen gegebenenfalls unter Berücksichtigung des mehrfachen Stimmrechts die Mehrheit der Stimmen entfällt.


Art. 6

(1) Der Hochschulbeirat

1.
beschließt die Grundordnung,

2.
wählt den Rektor oder die Rektorin,

3.
bestellt den Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin und entscheidet über die Verlängerung oder Beendigung des Dienstverhältnisses,

4.
beschließt über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studienangeboten,

5.
beschließt über den Haushalts- und Stellenplan,

6.
beschließt über den Rechenschaftsbericht.

(2) 1Der Hochschulbeirat besteht aus zwanzig Mitgliedern. 2Ihm gehören an:

1.
zehn von diesem bestimmte Mitglieder des Senats aus allen in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Mitgliedergruppen,

2.
weitere Mitglieder, die vom Landtag in der Weise zu entsenden sind, dass jede Fraktion ein Mitglied benennt und diejenigen Fraktionen, denen mehr als 50 Abgeordnete angehören, je ein weiteres Mitglied benennen,

3.
weitere Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und beruflicher Praxis, die nicht dem Lehrkörper der Hochschule für Politik (Art. 8) angehören und die von den in Nrn. 1 und 2 genannten Mitgliedern für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden.

3Der Rektor oder die Rektorin, der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin und der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule für Politik nehmen an den Sitzungen des Hochschulbeirats ohne Stimmrecht teil; das Staatsministerium ist zu den Sitzungen einzuladen.

(3) Das Nähere regelt die Grundordnung.


Art. 7

(1) 1Dem Rektor oder der Rektorin steht bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für Politik der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin zur Seite. 2Er oder sie leitet die Verwaltung der Hochschule für Politik und ist Beauftragter für den Haushalt im Sinn der haushaltsrechtlichen Bestimmungen; er oder sie ist Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der im Dienst der Hochschule für Politik stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, soweit die Grundordnung keine andere Regelung trifft. 3Als Beauftragter für den Haushalt und als Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte gemäß Satz 2 Halbsatz 2 ist er oder sie nicht an Weisungen des Rektors oder der Rektorin gebunden. 4Er oder sie ist berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) 1Die Bestellung zum Verwaltungsdirektor oder zur Verwaltungsdirektorin setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige berufliche Tätigkeit insbesondere in Verwaltung, Wissenschaft oder Wirtschaft voraus. 2Besitzt er oder sie nicht die Befähigung zum Richteramt, ist zu seiner oder ihrer ständigen Vertretung eine Person zu bestellen, die die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(3) 1Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin wird auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin vom Hochschulbeirat bestellt. 2War der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin zunächst befristet beschäftigt, kann er oder sie auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin unbefristet bestellt werden. 3Das Nähere regelt die Grundordnung.“

5.
Die bisherigen Art. 4 und 5 werden Art. 8 und 9 und erhalten folgende Fassung:

„Art. 8

(1) Der Lehrkörper der Hochschule für Politik besteht

1.
aus Professoren und Professorinnen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchPG) auf Professuren der Universität München, deren Funktionsbeschreibung vorsieht, dass die Lehrverpflichtung im Umfang von zwei Lehrveranstaltungsstunden an der Universität München, im Übrigen an der Hochschule für Politik zu erbringen ist,

2.
aus weiteren Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen, die als Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) an bayerischen Hochschulen tätig sind oder eine vergleichbare Rechtsstellung an anderen Hochschulen haben und an der Hochschule für Politik als Lehrbeauftragte wirken, sowie aus weiteren Lehrbeauftragten aus Wissenschaft und politischer Praxis,

3.
aus wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

(2) Für die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Professuren sowie für die auf diese Professuren berufenen Professoren und Professorinnen gelten die Bestimmungen des BayHSchG und des BayHSchPG mit folgenden Maßgaben:

1.
Zur Bildung des Berufungsausschusses bedarf der Fakultätsrat auch des Einvernehmens des Rektors oder der Rektorin der Hochschule für Politik. Dem Berufungsausschuss gehört auch der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Politik stimmberechtigt an; er oder sie kann ein Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule für Politik mit der Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte beauftragen. Dem Berufungsausschuss soll mindestens ein weiteres Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule für Politik als Professor oder Professorin sowie mit beratender Stimme ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden der Hochschule für Politik angehören.

2.
Der Beschluss über den Text der Ausschreibung bedarf des Einvernehmens des Rektors oder der Rektorin der Hochschule für Politik. Er oder sie hört vor der Erteilung des Einvernehmens den Senat der Hochschule für Politik an.

3.
Zu dem vom Berufungsausschuss beschlossenen Berufungsvorschlag und etwaigen Sondervoten nimmt auch der Senat der Hochschule für Politik Stellung.

4.
Die Berufung der Professoren und Professorinnen bedarf des Einvernehmens des Rektors oder der Rektorin der Hochschule für Politik.

5.
Die Beschäftigung geeigneter Personen als Professoren und Professorinnen nach Art. 18 Abs. 8 BayHSchPG bedarf des Einvernehmens des Rektors oder der Rektorin der Hochschule für Politik.

6.
Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG gilt sinngemäß auch für die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben an der Hochschule für Politik.

(3) 1Die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Lehrbeauftragten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zur Hochschule für Politik; für sie gelten Art. 31 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Sätze 4 und 5, Art. 31 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 32 BayHSchPG sinngemäß. 2Die Grundordnung kann ergänzende Regelungen treffen. 3Über die Erteilung der Lehraufträge beschließt der Senat der Hochschule für Politik im Zusammenwirken mit dem Rektor oder der Rektorin; das Nähere regelt die Grundordnung.

(4) 1Die in Abs. 1 Nr. 3 genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Hochschule für Politik. 2Vor der Begründung solcher Arbeitsverhältnisse ist der Senat der Hochschule für Politik anzuhören. 3Im Übrigen gelten Art. 19 bis 22 BayHSchPG sinngemäß.


Art. 9

(1) 1Zugangsvoraussetzung zu einem Bachelorstudiengang nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist der Nachweis der Qualifikation für ein zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führendes Studium der Politikwissenschaft an einer bayerischen Universität; Art. 43 und 45 BayHSchG und die ergänzend hierzu erlassene Qualifikationsverordnung (QualV) gelten sinngemäß. 2Für den Zugang zu einem Masterstudiengang nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gilt Art. 43 Abs. 5 BayHSchG sinngemäß. 3Die Abschlüsse der in Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 genannten Studiengänge sind Abschlüsse der Universität München und verleihen die mit solchen Abschlüssen verbundenen hochschulrechtlichen Berechtigungen hinsichtlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums und der Zulassung zur Promotion; die Universität München erlässt im Einvernehmen mit der Hochschule für Politik die erforderlichen Satzungen und eine Promotionsordnung.

(2) 1Andere Bewerber und Bewerberinnen werden nach näherer Maßgabe einer Satzung und insbesondere nach erfolgreicher Ablegung einer Aufnahmeprüfung zu den in Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Lehrveranstaltungen zugelassen. 2Wenn solche Studierende die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zugangsvoraussetzungen bis zu einem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt nachträglich erfüllen, erhalten sie nach Abs. 1 Satz 1 ebenfalls Zugang zum Bachelorstudiengang; an der Hochschule für Politik in Angeboten nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 erworbene Kompetenzen sind in entsprechender Anwendung von Art. 63 Abs. 2 BayHSchG anzurechnen. 3Anderenfalls können sie eine besondere Abschlussprüfung der Hochschule für Politik ablegen; ein akademischer Grad kann hierdurch nicht erworben werden. 4Das Nähere regelt die Satzung.“

6.
Der bisherige Art. 6 wird Art. 10 und wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die näheren Bestimmungen ergeben sich aus

1.
der Grundordnung der Hochschule für Politik, die im Einvernehmen mit der Universität München zu erstellen ist,

2.
den Satzungen der Universität München gemäß Art. 9 Abs. 1,

3.
der Satzung der Hochschule für Politik gemäß Art. 9 Abs. 2.“

b)
In Satz 2 werden die Worte „für Unterricht und Kultus“ gestrichen.

7.
Es wird folgender Art. 10a eingefügt:

„Art. 10a

(1) 1Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2018 bestellt der Landtag einen Beirat für die Reform der Hochschule für Politik (Reformbeirat). 2Der Reformbeirat ist ein Organ der Hochschule für Politik. 3Ihm gehören Mitglieder an, die vom Landtag in der Weise zu entsenden sind, dass jede Fraktion ein Mitglied benennt und diejenigen Fraktionen, denen mehr als fünfzig Abgeordnete angehören, je ein weiteres Mitglied benennen; ferner entsenden die Ludwig-Maximilians-Universität München, die Hochschule für Politik und das Staatsministerium je ein Mitglied.

(2) 1Der Reformbeirat begleitet und unterstützt die Reform der Hochschule für Politik entsprechend den vom Landtag beschlossenen Grundsätzen. 2Er bestellt nach Anhörung der sonstigen Organe der Hochschule für Politik und im Benehmen mit der Ludwig-Maximilians-Universität München einen Reformrektor oder eine Reformrektorin. 3Der Erlass von Satzungen, durch die die Grundordnung der Hochschule für Politik geändert wird, und Beschlüsse über den Haushalts- und Stellenplan bedürfen seines Einvernehmens. 4Er veranlasst eine Evaluierung des Reformprozesses und seiner Ergebnisse.

(3) 1Der Reformrektor oder die Reformrektorin ist ein Organ der Hochschule für Politik. 2Er oder sie hat die Aufgabe, die Reform der Hochschule für Politik entsprechend den Grundsätzen, die der Landtag hierfür beschlossen hat, zu leiten und mitzugestalten. 3Insbesondere wirkt er oder sie bei der Bestellung der Angehörigen des Lehrkörpers, beim Aufbau neuer Studienangebote und bei der Entwicklung einer neuen Organisationsstruktur für die Hochschule für Politik mit. 4Er oder sie ist zu den Sitzungen des Reformbeirats einzuladen und berichtet ihm regelmäßig über den Stand der Reform.

(4) 1Der Reformrektor oder die Reformrektorin

1.
nimmt in Berufungsverfahren die Aufgaben und Befugnisse wahr, die nach diesem Gesetz dem Rektor oder der Rektorin zustehen,

2.
vertritt die Hochschule für Politik bei der Begründung von Dienstverhältnissen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nach diesem Gesetz,

3.
leitet den Aufbau der in diesem Gesetz vorgesehenen neuen Studienangebote und erteilt die hierfür erforderlichen Weisungen,

4.
unterbreitet Vorschläge für die Satzungen zur Änderung der Grundordnung und der weiteren Satzungen, deren Erlass für die Anpassung der Satzungen der Hochschule für Politik an dieses Gesetz und für die Umsetzung der in Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Grundsätze erforderlich ist,

5.
nimmt in sinngemäßer Anwendung von Art.20 Abs. 6 BayHSchG die dort umschriebenen Befugnisse einer Hochschulleitung wahr,

6.
nimmt während des Zeitraums, in dem sich ein Rektor oder eine Rektorin nicht im Amt befindet, die Aufgaben des Rektors oder der Rektorin wahr; Nr. 1 bleibt unberührt.

2Beschlüsse des Senats über Satzungen und über die Erteilung von Lehraufträgen bedürfen seines oder ihres Einvernehmens.

(5) 1Der Reformrektor oder die Reformrektorin ist hauptamtlich tätig und wird für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren bestellt, jedoch nicht über den 30. Juni 2018 hinaus. 2Er oder sie steht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Hochschule für Politik; soweit er oder sie Professor oder Professorin an einer bayerischen Hochschule ist, wird er oder sie zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben an der Hochschule für Politik beurlaubt. 3Er oder sie muss die in diesem Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahl zum Rektor oder zur Rektorin erfüllen. 4Vor Ablauf der Amtszeit kann der Reformbeirat ihn oder sie nach Anhörung der sonstigen Organe der Hochschule für Politik und im Benehmen mit der Ludwig-Maximilians-Universität München aus wichtigem Grund abberufen. 5Endet die Amtszeit nach Satz 4 oder aus einem anderen Grund vorzeitig, so bestellt der Reformbeirat für den verbleibenden Teil der Amtszeit einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin.

(6) 1Die Satzungen der Hochschule für Politik sind spätestens bis zum 1. Oktober 2015 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. 2Bis zum Inkrafttreten einer Grundordnung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, gilt die bisherige Grundordnung fort, soweit sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt.

(7) 1Der Rektor oder die Rektorin und der Prorektor oder die Prorektorin bleiben bis zum Ablauf der Amtszeiten, für die sie gewählt sind, in ihren Ämtern. 2Ein neuer Rektor oder eine neue Rektorin ist erstmals für die Amtszeit zu wählen, die sich an die Amtszeit des Reformrektors oder der Reformrektorin nach Abs. 5 anschließt.

(8) 1Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Senat sind erstmals für die Amtszeit anzuwenden, die mit dem Inkrafttreten der in Abs. 6 Satz 2 bezeichneten Grundordnung beginnt. 2Mit dem Inkrafttreten dieser Grundordnung ist der bisherige Senat aufgelöst.

(9) 1Ein Hochschulbeirat ist erstmals für die Amtszeit zu bilden, die mit dem Inkrafttreten der in Abs. 6 Satz 2 bezeichneten Grundordnung beginnt. 2Mit dem Inkrafttreten dieser Grundordnung ist das Kuratorium aufgelöst.

(10) 1Solange ein Hochschulbeirat nicht besteht, nimmt das Kuratorium die Zuständigkeiten des Hochschulbeirats bei der Bestellung des Verwaltungsdirektors oder der Verwaltungsdirektorin wahr. 2Bis zum Inkrafttreten der in Abs. 6 Satz 2 bezeichneten Grundordnung finden auf den Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin die bisherigen Bestimmungen über den Syndikus sinngemäß Anwendung, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

(11) 1Ein Studium im Diplomstudiengang Politische Wissenschaft kann letztmals zum Wintersemester 2013/2014 aufgenommen werden. 2Allen in diesem Studiengang ordnungsgemäß eingeschriebenen Studierenden ist zu ermöglichen, ihr Studium bis spätestens 31. Dezember 2019 abzuschließen. 3Für die in Satz 2 genannten Studierenden gelten die bisherige Prüfungsordnung und die bisherige Studienordnung fort.“

8.
Der bisherige Art. 7 wird Art. 11; der bisherige Text wird Satz 1 und es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

2Art. 10a Abs. 1 bis 5 treten am 1. Juli 2018 außer Kraft. 3Art. 10a Abs. 6 bis 10 treten am 1. Januar 2016 außer Kraft. 4Art. 10a Abs. 11 tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.“


§ 2

1Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten Art. 10a Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die Hochschule für Politik München am 1. Juli 2013 in Kraft.

München, den 24. Juni 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r